Verhinderungspflege

Als pflegender Angehöriger kommt man manchmal in die Situation, dass man kurzfristig eine Vertretung für sich braucht – für ein paar Stunden, Tage oder auch Wochen –, weil man wichtige Termine hat, selbst krank ist oder eine kleine Auszeit braucht. In solchen Fällen greift die Verhinderungspflege.

Anspruch auf solche Leistungen haben nach § 39 SGB XI alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad, deren Pflegeperson (die bei der Pflegekasse benannt wurde) wegen Urlaub, eigener Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe mit der Durchführung der Pflege und Betreuung verhindert ist.

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