Sexualisierte Gewalt

Verhaltenskodex

Der Kirchenkreis Laatzen-Springe tritt entschieden dafür ein, Mitarbeitende, Kinder und Jugendliche sowie Schutzbefohlene vor Gewalt jeder Art zu schützen. Er duldet keine körperliche, seelische und psychische Gewalt. Aus diesem Grund beschließt er folgenden Verhaltenskodex. Er gilt verbindlich für ehrenamtlich und beruflich Tätige:

  1. Achtung und Respekt der Würde eines jeden einzelnen Menschen
    Unsere Arbeit gegenüber Mitarbeitenden – beruflich und ehrenamtlich, aber vor allem Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen in Seelsorge- und Be-ratungssituationen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. Wir achten die Würde und Persönlichkeit eines jeden Menschen.

     
  2. Schutzbefohlene schützen
    Wir wollen die uns anvertrauten Menschen vor Schaden, Gefahren, Miss-brauch und Gewalt schützen.

     
  3. Position beziehen
    Wir beziehen aktiv Position gegen diskriminierendes, gewalttätiges, rassisti-sches und sexistisches Verhalten. Das gilt für körperliche Gewalt (z.B. Körper-verletzung, sexueller Missbrauch) wie auch für verbale Gewalt (z.B. abfällige Bemerkungen, Erpressung) und seelische Gewalt (z.B. Mobbing).

     
  4. Verantwortungsbewusster Umgang mit Nähe und Distanz
    Wir gehen verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Individuelle Grenzen der Mitarbeitenden, Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen werden respektiert. Das bezieht sich insbesondere auf die Intimsphäre und persönliche Schamgrenze der Menschen.

     
  5. Wahrnehmung und Akzeptanz von Grenzen
    Wir nehmen die Überschreitung von persönlichen Grenzen von Menschen wahr, schreiten ein und vertuschen Grenzverletzungen nicht.

     
  6. Wahrnehmung/Wahrung der Bedürfnisse Betroffener sexualisierter Gewalt
    Die Bedürfnisse derer, die von sexualisierter Gewalt in unserer Kirche betroffen sind, werden in unser Handeln einbezogen und insbesondere Betroffene an der Aufarbeitung von Fällen sexualisierter Gewalt beteiligt.

Dieser Verhaltenskodex wird beruflich und ehrenamtlichen Tätigen zur Kenntnis und Aneignung gegeben. Damit verbunden ist eine Verpflichtungserklärung.

Februar 2024

Hilfe bei sexualisierter Gewalt in Kirche und Diakonie

E-Mail: zentrale@anlaufstelle.help

Kostenlos und anonym
Telefon: 0800 5040112
Terminvereinbarung für telefonische Beratung
Mo: 14.00 – 15.30 Uhr
Di bis Do: 10.00 – 12.00 Uhr

Link zum Hilfeportal

Ergänzungen zum Verhaltenskodex in Bezug auf die Kinder- und Jugendarbeit

Insbesondere in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geht es darum, ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein.

Individuelle Grenzen der Kinder und Jugendlichen werden von uns respektiert. Dies bezieht sich insbesondere auf die Intimsphäre und persönliche Schamgrenze von Kindern und Jugendlichen:

  1. Freundschaften oder Exklusivkontakte zu einzelnen Kindern und Jugendlichen sind untersagt.
     
  2. Gespräche finden in geeigneten, gut einsehbaren Räumlichkeiten statt.
     
  3. Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und zu achten.
     
  4. Körperkontakt ist sensibel und nur zur Dauer und zum Zweck einer Versorgung wie z.B. Pflege, Erste Hilfe, Trost erlaubt und muss altersgerecht und dem jeweiligen Kontext entsprechen. Die freie und erklärte Zustimmung durch die Schutzperson ist vorauszusetzen; der Wille der Kinder und Jugendlichen ist ausnahmslos zu respektieren. Bei der Unterstützung kleinerer Kinder ist eine pflegerische Vereinbarung mit den Eltern zu treffen.
     
  5. Der Schutz der Intimsphäre ist insbesondere bei Veranstaltungen mit Übernachtung und bei Freizeiten zu wahren
    ➢ Es sollte eine ausreichende Anzahl erwachsender Bezugspersonen die Schutzpersonen begleiten.
    ➢ Setzt sich die Gruppe aus verschiedenen Geschlechtern zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der Begleitpersonen widerspiegeln.
    ➢ Für die Kinder und Jugendlichen und die Begleitpersonen müssen Schlaf-möglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung gestellt werden
    ➢ In Schlaf-, Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson mit einer minderjährigen Person zu unterlassen

Februar 2024