Unser Ziel ist ein Arbeitsklima, in dem die Grenzen von Menschen geachtet und Grenzüberschreitungen offen angesprochen und benannt werden.
Deshalb wollen wir die Mitarbeitenden zum „Hinschauen“ und zum „Handeln“ motivieren.
Alle Mitarbeitenden haben das Recht auf und die Verpflichtung zu regelmäßiger Fortbildung zur Prävention sexualisierter Gewalt.
Fortbildungen/Präventionsschulungen
Die Schulungen haben die Funktion, eine Kultur der Achtsamkeit zu etablieren. Sie leisten einen Beitrag zur Sensibilisierung und Klärung von Fragen und Verunsicherungen.
Das Schulungsangebot des Kirchenkreises umfasst verpflichtende Grundschulungen für alle beruflichen Mitarbeitenden sowie alle ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die mit Kindern, Jugendlichen und weiteren Schutzbefohlenen arbeiten oder in Leitungsverantwortung (z.B. KV, Leitung von Gruppen) tätig sind etablierte Fortbildungen im Rahmen der Juleica.
Die Schulungen des Kirchenkreises werden ab 2024 angeboten. Die Kosten trägt der Kirchenkreis.
Darüber hinaus bestehen Schulungsangebote über die Fachstelle der Landeskirche zur Prävention von sexualisierter Gewalt (s. unter 8.).
Verpflichtungserklärung
Von allen beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden wird erwartet, dass sie bis zum 30.09.2024 das Schutzkonzept zur Kenntnis genommen haben und die Verpflichtungserklärung (s. Anlage 4) unterschreiben. Neue Mitarbeitende legen die Erklärung bei ihrer Einstellung bzw. beim Antritt ihres Ehrenamtes ab. Sie ist Voraussetzung für eine Mitarbeit im Bereich des Kirchenkreises.
Leitungsverantwortung:
Alle Leitungspersonen haben die Aufgabe, in ihrem Verantwortungsbereich (Kirchengemeinde, Einrichtung) darauf zu achten, dass alle Mitarbeitenden, die dazu verpflichtet sind, die Verpflichtungserklärung abgeben und bis Ende 2024 an einer Präventionsschulung teilnehmen.
Sie sind verpflichtet, Informationen über Vorfälle sexualisierter Gewalt im Kirchenkreis nach Vorgabe des Krisen- und Interventionsplanes (s. unter 6.) konsequent nachzugehen.
Eine Checkliste für Leitungspersonen und -gremien finden Sie als Anlage 7
Führungszeugnis
Alle beruflich Mitarbeitenden, die in den Kirchengemeinden und Einrichtungen in den Dienst genommen werden und mit Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen arbeiten, müssen bei Ihrer Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis nach §30a des Bundeszentralregisters vorlegen. Dieses muss alle 5 Jahre auf Aufforderung des Arbeitgebers erneuert und dort dokumentiert werden.
Gleiches gilt für alle Ehrenamtlichen, die mit Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen arbeiten. Verantwortlich für die (wiederholte) Einsichtnahme ist der jeweilige Auftraggeber (KV, KKV, Einrichtungsleitung).
Ein erweitertes Führungszeugnis soll auch zur Einsichtnahme vorgelegt werden von beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden, die über oder durch ihre Tätigkeit mit Minderjährigen in Kontakt kommen bzw. treten[1].
Bewerbungsverfahren
Bei Personalauswahlverfahren wird das Thema Prävention sexualisierter Gewalt sowohl bei der Sichtung von Bewerbungsunterlagen als auch in Vor- und Einstellungsgesprächen aufgenommen. Im Verfahren wird auf die verbindliche Geltung des Schutzkonzeptes und die Erwartung zur Selbstverpflichtung hingewiesen. Der Leitfaden des Bewerbungsgesprächs soll auch Fragen bzw. Fälle zu Grenzsituationen/-verletzungen enthalten.
Kooperationen
Personen oder Institutionen, die mit dem Kirchenkreis, Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen kooperieren, z.B. indem Sie kirchliche Räume nutzen, werden auf dieses Schutzkonzept mit der Erwartung hingewiesen, dass diese in der Kooperation die Regeln des Verhaltenskodex einhalten und eine eigene Vorsorge vor sexualisierter Gewalt treffen.
[1] z.B. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Küsterinnen und Küster, Ehrenamtliche, die punktuell Projekte mit Konfirmandinnen und Konfirmanden durchführen.